Glasmarkierungen & Piktogramme
Glasmarkierung - Auflaufschutz für Glas nach den Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung
Lichtdurchlässige Wände müssen nach § 8 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordung ASRL 8/4 gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Zur baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung gehört z.B. die Verwendung farbigen Glases bzw. Rauchglas oder die Verwendung von Dekorationen.
Nach § 10 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung ASRL 10/5 müssen Glastüren, Türen mit Glaseinsatz, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können.
Wir entwerfen und montieren ganz nach Ihren individuellen Wünschen kontrastreiche Sicherheitsmarkierungen nach den Richtlinien der Arbeitsstättenverordung. Dafür verwenden wir hochwertige Glasdekor- und Farbfolien in transparent, transluzent und opak.
Jedes Dekor kann von uns so angepaßt werden, dass es links und rechts nicht in den Rahmen einläuft.